Rechtsanwalt Dirk Vossen | Arbeitsrecht für Arbeitnehmer
Rechtsanwalt Dirk Vossen | Arbeitsrecht für Arbeitnehmer
Was können Sie tun, wenn Sie eine Kündigung erhalten haben? Was ist die richtige Vorgehensweise, wenn Sie eine Abfindung anstreben oder um Ihren Arbeitsplatz kämpfen wollen? Welche Fristen gelten?
Dirk Vossen Rechtsanwalt
✆ 02041 / 76 20 70Sie finden uns direkt im Herzen von Bottrop, gegenüber vom Medimax Bottrop.
„Wir kündigen hiermit das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31. … bzw. zum nächstzulässigen Termin …“
Sie haben von Ihrem Arbeitgeber eine Kündigung erhalten? Oder es droht Ihnen in Kürze eine Kündigung wegen bestimmter Entwicklungen in der Firma?
Für einen Arbeitnehmer ist der Erhalt einer Kündigung häufig ein belastendes Erlebnis in seinem Berufsleben. Manchmal ist es ein Schock, von dem er sich erst einmal erholen muss. Denn es geht um viel: Um die Einbuße der Arbeitsstelle und den Verlust des „sozialen Besitzstandes“ mit den Konsequenzen im sozialen und finanziellen Bereich.
Die Gedanken drehen sich zwangsläufig darum, welches Geld nach der Kündigung fehlen wird und wie es beruflich weitergeht. Welche Chancen bestehen auf eine neue Arbeitsstelle, eine Abfindung oder auf ein Verbleiben im Unternehmen nach einer Kündigungsschutzklage?
Das sollten Sie bei Erhalt einer Kündigung wissen.
Kurzcheckliste nach Erhalt einer Kündigung:
Kündigung, was jetzt? Ihr Chef hat es wirklich getan. Oder Sie fürchten, dass er es kurzfristig tun wird: Er hält eine Kündigung bereit. Oder Sie wollen raus aus dem jetzigen Job und sich eine neue, passendere oder bessere Arbeitsstelle suchen.
Was auch genau die Gründe sind – was Sie nun brauchen, ist ein klarer Kopf sowie eine Übersicht über die nächsten Schritte:
Für viele Arbeitnehmer ist der Erhalt der Kündigung zunächst ein Schock, nicht zuletzt deshalb, weil ein Verlust des Arbeitsplatzes Angst macht und der Chef eventuell noch erheblichen Druck ausübt. Die Gefahr, in einer solchen Situation Fehler zu begehen, ist relativ groß.
Denn es geht nicht nur um die Arbeitsstelle, sondern häufig auch um die Frage nach der finanziellen Sicherheit, wie Sie etwa in den kommenden Monaten Wohnungskosten und Lebensunterhalt aufbringen und Verbindlichkeiten bedienen.
Auch wenn die Konjunktur derzeit besser läuft: Die im Jahre 2008 ausgebrochene Finanzkrise hat besonders deutlich gezeigt: So gut wie niemand ist vor einer betriebsbedingten Kündigung aufgrund Auftragsrückgang, einer Umstrukturierung, einer Rationalisierung oder einer Betriebsschließung gefeit – und zwar auch nicht als ausgesprochener Leistungsträger oder als ein Beschäftigter in einem Wirtschaftszweig oder einer Branche, die bisher als krisensicher gegolten hat.
Die Kündigungen können selbstverständlich auch andere Gründe und Vorgeschichten haben. Es gibt solche, die auf persönlichen Vorwürfen wegen eines Fehlverhaltens gründen (verhaltensbedingte Kündigung, fristlose Kündigung) und andere Kündigungen, die ausgesprochen werden, weil der Arbeitgeber mit den Leistungen eines Mitarbeiters subjektiv nicht mehr zufrieden ist (personenbedingte Kündigung, krankheitsbedingte Kündigung).
Mit dem vorliegenden Kündigungsschutzratgeber können Sie die rechtlichen Möglichkeiten kennenlernen, gegen Kündigungen aller Art vorzugehen. Aber nicht nur das: Ihnen werden alle wichtigen Aspekte erklärt, die mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zusammenhängen, sei das Ziel,
Wenn Sie eine Kündigung erst erwarten bzw. befürchten:
Dann möchte diese Internetseite Ihnen die nötigen Informationen an die Hand geben, damit Sie Ihre Rechte rechtzeitig und erfolgversprechend wahrnehmen können, sollten Sie von einer Kündigung betroffen sein.
In der Situation, in der Sie eine Kündigung erhalten haben als auch in der Lage, dass diese eventuell bevorsteht, gilt:
„Wenn Sie wissen, wo Sie stehen, sind Sie einen Schritt weiter.“
Wenn Sie eine Kündigung erhalten, sollten Sie auf keinen Fall den Kopf in den Sand stecken, sondern sich immer rechtlich beraten lassen. Für die meisten Probleme gibt es erfahrungsgemäß eine Lösung.
Das Wichtigste zum Thema Abfindung finden Sie hier.
Sollten Sie einfach nur den Weg zur Arbeitsagentur („Arbeitsamt“) antreten, Arbeitslosengeld beantragen und sich arbeitssuchend melden …?
Wichtig: Viele Kündigungen sind ungerechtfertigt!
Sehr häufig ist Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nicht klar, dass eine Kündigung nicht akzeptiert werden muss. Eine Kündigung ist kein Schicksal, dass erduldet werden müsste nach dem Motto „da kann man nichts machen.“
Denn: Eine Vielzahl von Kündigungen ist rechtlich nicht in Ordnung!
In sehr vielen Fällen kann man eben doch etwas machen: Die überwiegende Mehrzahl der Kündigungen im Bereich des Kündigungsschutzgesetzes ist angreifbar und weist rechtliche Fehler auf!
Leider ist es so: Arbeitnehmer sind oft nicht darüber informiert, dass eine Vielzahl von Arbeitgeberkündigungen rechtlich nicht korrekt ist. Sie sind dann oft erstaunt, wenn Sie später erfahren, dass andere Arbeitnehmer mit anwaltlicher und gerichtlicher Hilfe erhebliche Abfindungszahlungen „mit auf den Weg“ bekommen haben bzw. sogar ihre Fortbeschäftigung erreichen konnten.
Wichtig: Für eine Kündigungsschutzklage haben Sie nach Zustellung der Kündigung nur drei Wochen Zeit!
Ich will nur eine Abfindung – das ist die Haltung vieler Arbeitnehmer, wenn eine Kündigung erstmal auf dem Tisch ist.
In den meisten Fällen geht es den Arbeitnehmer allein um eine Abfindung (Statistiken sprechen von 60 bis 70 Prozent). Die meisten Arbeitnehmer wollen nach einer Kündigung das Arbeitsverhältnis eher nicht mehr fortsetzen, sondern sie möchten lieber einen finanziellen Ausgleich für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Dies wissen auch die Arbeitsgerichte und berücksichtigen dies (durch Vergleichsvorschläge, die eine Abfindung vorsehen). Circa 80 bis 90 Prozent der Kündigungsschutzverfahren nach einer Kündigung enden mit einem Vergleich.
Auch wenn der Arbeitnehmer eine Abfindung bevorzugt, ist hierzu nahezu immer die Kündigungsschutzklage der richtige Weg.
Denn: Der Mitarbeiter kann in aller Regel (Ausnahme z.B. Sozialplan) nicht auf eine Abfindung klagen. Eine Abfindung ist in der Regel Gegenstand der Verhandlung während des Kündigungsschutzverfahrens.
Zwar gibt es grundsätzlich kein Recht eines Arbeitnehmers auf eine Abfindung (Ausnahme z.B.: Sozialplan). Sofern der Arbeitgeber eine wirksame Kündigung ausspricht, ist er grundsätzlich nicht verpflichtet, eine Abfindung zu zahlen. Aber es werden in der Praxis bei Kündigungen sehr häufig Abfindungen vom Arbeitgeber bezahlt.
Grund hierfür ist zumeist die vom Arbeitnehmer erhobene Kündigungsschutzklage. Diese schafft für den Arbeitgeber ein Prozessrisiko, das er scheut. Von diesem Risiko kauft er sich in zahlreichen Fällen lieber mit einer Abfindung frei und geht mit der Zahlung einer Abfindung lieber „auf Nummer sicher“.
Häufig muss das Risiko für den Arbeitgeber noch nicht einmal sehr hoch sein. Die Sorge darum, den Arbeitnehmer wieder im Betrieb zu haben und vor der Belegschaft mit der fehlgeschlagenen Kündigung einen „Gesichtsverlust“ erlitten zu haben, macht sich oft bei der Bereitschaft des Arbeitgebers, zur sicheren Beendigung des Arbeitsverhältnisses tiefer in die Tasche zu greifen, bemerkbar.
Die Erfahrung lautet: In einer Vielzahl von arbeitgeberseitigen Kündigungsfällen kann der betroffene Arbeitnehmer sich eine Abfindung erstreiten bzw. sich erfolgreich gegen die Kündigung zur Wehr setzen. Der Arbeitnehmer muss aber etwas tun. Er muss mit der Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung vorgehen.
Der Gesetzgeber hat den deutschen Arbeitnehmer stärker gegen Kündigung geschützt als in anderen Ländern. Sie genießen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz, wenn
Genaueres dazu erfahren Sie hier.
Kündigung erhalten?
Sie möchten Ihren Job zurück oder eine Abfindung erstreiten?
Kündigungs-Check
Die überwiegende Zahl der Kündigungsschutzverfahren endet mit einem Abfindungsvergleich: Der Arbeitnehmer erklärt sich mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einverstanden und der Arbeitgeber verpflichtet sich, an den Arbeitnehmer eine Abfindung zu zahlen.
Vorteil im Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht: Die Arbeitsgerichte sind in der Regel schnell. Sehr häufig ergibt sich in oder sogar vor der Güteverhandlung eine Lösung und die Angelegenheit kann innerhalb von zwei bis vier Wochen erledigt werden.
Berücksichtigen Sie: Bei Bestehen von Kündigungsschutz muss der Arbeitgeber im Prinzip immer mit einer Kündigungsschutzklage rechnen und er rechnet vielfach auch damit! Eine Kündigungsschutzklage ist als Reaktion auf eine Kündigung in vielen Konstellationen eine normale Reaktion des Arbeitnehmers, die notwendig ist, damit der Arbeitnehmer die rechtlichen Hürden für die Kündigung für seinen Verhandlungsspielraum in Bezug auf eine Abfindung nutzen kann.
Viele Arbeitgeber machen schon Rückstellungen für eine Abfindung bzw. kalkulieren in Ihrem Budget Abfindungen mit ein, da sie damit rechnen müssen, nach einer Kündigungsschutzklage für die sichere Loslösung von dem Arbeitnehmer ein finanzielles Entgegenkommen in Form einer Abfindung gewähren zu müssen.
Sehr wichtig: Die Vergleiche enthalten häufig weitere positive Regelungen für den Arbeitnehmer (Arbeitszeugnis mit guter oder sehr guter Leistungs- und Verhaltensbeurteilung, Freistellung, Vergütungsnachzahlung, Sprinterklauseln bei Erhöhung der Abfindung u.a. …), die sich ohne Kündigungsschutzverfahren gar nicht oder so nicht hätten erreichen lassen!
Wichtig: Sehr oft ist es für den Arbeitgeber rechtlich unmöglich bzw. ein fast unlösbares Problem, einen Arbeitnehmer „loszuwerden“! Die Schutzgesetze für Arbeitnehmer sind weitreichend und die Arbeitsgerichte wenden sie konsequent an!
Der Arbeitgeber weiß oder ahnt häufig, dass sich nach einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht herauszustellen droht, dass die Kündigung nicht wirksam war. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber sich beim Ausspruch der Kündigung nichts anmerken lässt oder sogar dem Arbeitnehmer suggeriert, dass er „keine Chance“ habe, gegen die Kündigung vorzugehen. Dies ist nur allzu oft ein „Täuschungsversuch“ des Arbeitgebers, der den Arbeitnehmer über die Dreiwochenfrist für die Kündigungsschutzklage „schieben“ will!
Denn: Auch wenn ein Arbeitnehmer dies nicht erkennt oder nicht für möglich hält: Die rechtlichen Hindernisse für eine Kündigung des Arbeitgebers sind sehr groß und mannigfaltig. Dies gilt für alle Kündigungsgründe (betriebsbedingt, verhaltensbedingt, fristlos, personenbedingt, krankheitsbedingt). Hierzu finden Sie Beispiele unter Kündigung unwirksam.
Tatsächliche Folge: Die überwiegende Anzahl der Arbeitgeberkündigungen erweist sich im Kündigungsschutzprozess als unwirksam! Dies gilt oft auch dann, wenn der Arbeitnehmer seine Möglichkeiten zuvor nicht erkannt hat und ihm die Chancen nicht bekannt waren, die ihm das Kündigungsschutzgesetz auf eine Abfindung bzw. Fortbeschäftigung bietet.
Was kann ich gegen eine Kündigung unternehmen?
Nach Zugang des Kündigungsschreibens haben Sie genau drei Wochen Zeit, um vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage zu erheben bzw. erheben zu lassen. Diese betrifft alle Arten von Kündigungen. Das Bundesarbeitsgericht hat zwischenzeitlich festgestellt, dass die Dreiwochenfrist für alle Kündigungen gilt, sogar für Kündigungen außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes.
Die Frist muss also unbedingt eingehalten werden. Danach geht grundsätzlich nichts mehr und die Kündigung gilt dann endgültig als wirksam.
Eine der sehr seltenen Ausnahmen wäre, dass Sie im Krankenhaus gelegen haben und auch nicht in der Lage waren, durch telefonische Anweisungen für die Einhaltung Sorge zu tragen. Nur in solchen Ausnahmefällen, bei denen es Ihnen unmöglich war, die Klage rechtzeitig zu erheben oder erheben zu lassen, kommt der Antrag auf nachträgliche Zulassung in Betracht.
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung aufgelöst ist.
Tipp: Im Falle des Ausspruchs einer Kündigung empfiehlt es sich, schnellstmöglich einen auf das Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt aufzusuchen und sich beraten zu lassen. Sie sollten keinesfalls bis zum Ende der Kündigungsfrist warten, wenn auch eine Kündigungsschutzklage theoretisch am letzten Tag der Frist per Fax zum Arbeitsgericht erhoben werden kann.
Welche Möglichkeiten habe ich, wenn mir während meines dreiwöchigen Urlaubs eine Kündigung überhaupt zugestellt wird?
Sollten Sie ein Kündigungsschreiben vorfinden, nachdem Sie aus Ihrem dreiwöchigen Urlaub zurückkommen, können Sie ausnahmsweise die nachträgliche Zulassung einer Klage beantragen. Es gelten hier allerdings sehr strenge Anforderungen und Sie müssen in diesem Fall sofort aktiv werden.
Sie müssen sich bei Erhalt einer Kündigung bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden. Dies muss im Regelfall spätestens drei Monate vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen. Diese Frist ist für diejenigen Arbeitnehmer einzuhalten, die eine längere Kündigungsfrist als drei Monate haben. Bei kürzeren Fristen müssen Sie sich spätestens innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der Kündigung bei der Agentur für Arbeit melden.
Achtung: Wer diese Frist nicht einhält, läuft Gefahr, seine Arbeitslosigkeit mit einem finanziellen Loch in der Kasse zu starten: Die Agentur für Arbeit kann eine Sperrzeit von einer Woche verhängen. Der Arbeitnehmer erhält also dann in der ersten Woche kein Geld, zugleich wird sein Anspruch auf Arbeitslosengeld um eine Woche verkürzt.
Wichtig: Selbst dann, wenn der Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung in Aussicht stellt oder der Arbeitnehmer der Meinung ist, dass die erhaltene Kündigung rechtsunwirksam ist, sollte sich der Arbeitnehmer im eigenen Interesse an die Pflicht zur Meldung bei der Agentur für Arbeit halten.
Achtung Arbeitnehmer in Bottrop!
Dreiwochenfrist für die Kündigungsschutzklage beachten und Nachteile beim Arbeitslosengeld I und Arbeitslosengeld II vermeiden.
Einem Arbeitnehmer, der eine Kündigung erhalten hat und meine Beratung sucht, frage ich im ersten Gespräch auch nach seinem Ziel.
Der Arbeitnehmer wird sich schon bald ein Ziel vornehmen: Er will entweder eine möglichst entgegenkommende Abfindung anstreben. Er kann aber auch den Versuch unternehmen, sich wieder in das Arbeitgeberunternehmen einzuklagen.
Egal, ob das eine oder das andere das Ziel ist: In beiden Varianten ist zur Erreichung des gewählten Ziels die Kündigungsschutzklage das richtige Mittel.
Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht sucht dann nach Fehlern des Arbeitgebers:
Ergeben sich Fehler in Bezug auf die Kündigung, muss sich der Arbeitgeber entscheiden:
Bleibt es sein Ziel, den Mitarbeiter um jeden Preis loszuwerden? Was genau ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit diesem Arbeitnehmer dem Arbeitgeber wert? In manchen Fällen muss sich das Unternehmen überlegen, ob es lieber „tiefer in die Tasche greift“ (Stichwort: Abfindung) oder den Arbeitnehmer doch lieber fortbeschäftigt.
Bei einer Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen benötigt der Arbeitgeber zumeist eine vorherige Abmahnung. Dabei geschehen sehr häufig Fehler, welche die benötigte Abmahnung und dann auch die darauf aufbauende Kündigung unwirksam machen.
Im Kündigungsschutzprozess wird dann offenbar, dass oft auch mehrere, von großen Unternehmen erstellte Abmahnungen unhaltbar sind – und damit auch die Kündigung. Für einen Fachanwalt Arbeitsrecht / Rechtsanwalt Arbeitsrecht ist dies oft eine willkommene Verhandlungssituation: Die unwirksame Abmahnung führt zur Unwirksamkeit der Kündigung, weshalb Unternehmen sich immer wieder gezwungen sehen, den Mitarbeiter mit dem Angebot einer Abfindung von einem weiteren Einsatz im Betrieb abzuhalten.
Der Arbeitgeber „kauft sich lieber frei“, als die Rückkehr des Mitarbeiters zu riskieren.
Immer wieder ist festzustellen, dass Arbeitgeber den Versuch machen, dem Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvertrag unterzujubeln. Hier verschweigt er Arbeitgeber oft, dass er mit seiner Kündigung (vor dem Arbeitsgericht) gar nicht durchkommen würde.
Häufig handelt sich der Arbeitnehmer hierbei zusätzlich Probleme mit der Agentur für Arbeit ein, wie die Verhängung einer Sperrzeit oder die Anrechenbarkeit der Abfindung auf das Arbeitslosengeld, die sich gegebenenfalls bei Inanspruchnahme einer Beratung bei einem Fachanwalt Arbeitsrecht / Rechtsanwalt Arbeitsrecht hätten vermeiden lassen.
Tipp: Lassen Sie sich bei Vorlage eines Aufhebungsvertrages oder einer Abwicklungsvereinbarung bei einem arbeitsrechtlich spezialisierten Rechtsanwalt, am besten einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten, um den Vertrag einschätzen zu lassen und unangenehme Folgen zu vermeiden.
Mann kann es nur betonen: Die rechtlichen Fallstricke für den Arbeitgeber haben zur Folge, dass der Arbeitnehmer mit guten oder sogar sehr guten Erfolgsaussichten um eine Abfindung oder den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses kämpfen kann!
Fachanwalt für Arbeitsrecht Dirk Vossen hilft Ihnen beim Thema Kündigung, Abfindung und Arbeitszeugnis. Als Fachanwalt Arbeitsrecht / Rechtsanwalt Arbeitsrecht ist er Ihr spezialisierter Ansprechpartner für alle arbeitsrechtlichen Sachverhalte.
Dirk Vossen ist Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft der Fachanwälte für Arbeitsrecht sowie im Deutschen Arbeitsgerichtsverband. Er verfügt über 20 Jahre Erfahrung als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Rechtsanwalt Dirk Vossen bildet sich ständig im Arbeitsrecht fort und besitzt das Qualitätssiegel der Bundesrechtsanwaltskammer.
Bildquellennachweise: Bild 1: © littlekzaka@gmail.com, Bild 2: © izkes / panthermedia.net
Die Kanzlei Vossen ist auf Fragestellungen aus dem Bereich Arbeitsrecht spezialisiert und besitzt langjährige Erfahrung in der Beratung und Vertretung von Arbeitnehmern.
Wir bieten Ihnen schnelle und zuverlässige Hilfe genauso wie eine auf Ihre Bedürfnisse und Interessen zugeschnittene umfangreiche Beratung oder gerichtliche Vertretung.
© 2022 Rechtsanwalt Dirk Vossen | Alle Rechte vorbehalten
Nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Wir freuen uns, von Ihnen zu hören!
Wegen der aktuellen Empfehlungen zum Gesundheitsschutz bieten wir Ihnen ab sofort an alle Besprechungen und Beratungstermine von neuen und von laufenden Mandaten ausschließlich telefonisch durchzuführen.
Notwendige Unterlagen können Sie unserer Kanzlei per E-Mail, Telefax, per Post oder über Einwurf in unseren Briefkasten zukommen lassen.
Falls Sie dennoch persönliche Termine und Besprechungen in Anspruch nehmen wollen, dann legen wir für Sie die Termine so, dass Wartezeiten verhindert werden. Ausreichender Sicherheitsabstand im Wartebereich und bei Besprechungen ist durch uns gewährleistet.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir zurzeit keinen Handschlag nutzen. Wir möchten damit Ihre und die Gesundheit unserer Mitarbeiter schützen und Ihr Mandat auf sicherstem Wege abwickeln.
Wir setzen auf unserer Website Cookies ein. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen unser Onlineangebot zu verbessern und wirtschaftlich zu betreiben. Sie können dies akzeptieren oder per Klick auf die Schaltfläche "Nur essenzielle Cookies akzeptieren" ablehnen sowie diese Einstellungen jederzeit aufrufen und Cookies auch nachträglich jederzeit abwählen. Nähere Hinweise erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung. Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Sie können Ihre Auswahl jederzeit unter Einstellungen widerrufen oder anpassen.
Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Hier finden Sie eine Übersicht über alle verwendeten Cookies. Sie können Ihre Einwilligung zu ganzen Kategorien geben oder sich weitere Informationen anzeigen lassen und so nur bestimmte Cookies auswählen.