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Aufhebungsvertrag prüfen lassen: 6 Antworten vom Fachanwalt

Sie wollen Ihren Aufhebungsvertrag prüfen lassen? Arbeitnehmer sind meist gut beraten, einen Aufhebungsvertrag prüfen zu lassen.

Aufhebungsvertrag prüfen lassen
Sie wollen Ihren Aufhebungsvertrag prüfen lassen? Vereinbaren Sie einen Termin zur Beratung unter ☎ 02041-76 20 70 oder per Mail an ✉ info@ra-vossen.de.

Gerade wenn Arbeitgeber bei der Vorlage eines Aufhebungsvertrages Druck machen, um eine schnelle Unterschrift zu erreichen, sollten die Alarmglocken bei Arbeitnehmern schrillen.

Häufig werden so für den Arbeitnehmer nachteilige Vereinbarungen getroffen.

Um Nachteile zu verhindern, sollten Arbeitnehmer daher einen Entwurf eines Aufhebungsvertrags durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen lassen.

Dirk Vossen ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und erklärt in diesem Beitrag alles Wissenswerte rund um den Aufhebungsvertrag und gibt Antworten auf die häufigsten Fragen, warum Sie Ihren Aufhebungsvertrag prüfen lassen sollten.

Wann ist ein Aufhebungsvertrag die richtige Lösung?

Die Initiative für einen Aufhebungsvertrag kann sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer ausgehen. Dabei sind die Interessenlagen bei beiden Parteien höchst unterschiedlich. Der Arbeitgeber wird den Aufhebungsvertrag meist deshalb anbieten, weil er das Arbeitsverhältnis möglichst schnell und vor allem rechtssicher beenden möchte.
 
Aufhebungsvertrag aus Arbeitgeber-Sicht
 

Dies kann z.B. aus betriebsbedingten Gründen der Fall sein, weil Arbeitsplätze abgebaut werden müssen. Es kann aber auch sein, dass der Arbeitgeber den Weg des Aufhebungsvertrags nur wählt, weil er sonst keinen Grund für eine Kündigung hat.

Dann bildet der Aufhebungsvertrag die einzige Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis zu beenden – wenn der Arbeitnehmer den Vertrag auch unterschreibt. Dies heißt aber auch, dass der Arbeitnehmer in diesem Fall seinen Kündigungsschutz aufgibt.
 
Aufhebungsvertrag aus Arbeitnehmer-Sicht

Schlägt der Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag vor, möchte auch er schnell das Arbeitsverhältnis beenden. Denn der große Vorteil eines Aufhebungsvertrages ist es, dass keine Kündigungsfristen eingehalten werden müssen. Der Aufhebungsvertrag kann das Arbeitsverhältnis mit dem Tag beenden, an dem der Vertrag unterzeichnet worden ist.

Hat der Arbeitnehmer z.B. ein Angebot für einen neuen Arbeitsplatz, müsste aber vor Ablauf der Kündigungsfrist diesen neuen Job anfangen, kann der Aufhebungsvertrag hier hilfreich und die richtige Lösung sein. Gleiches gilt dann, wenn das Festhalten an einem Arbeitsverhältnis oder das Abwarten der Kündigungsfrist, z.B. wegen Mobbings oder sexuellen Übergriffen, für den Arbeitnehmer nicht zumutbar ist.

Was tun, wenn der Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag anbietet?

Manchmal kommt das Angebot eines Aufhebungsvertrags für den Arbeitnehmer aus heiterem Himmel. Der Arbeitgeber steht vor dem Arbeitnehmer und bietet einen solchen Vertrag an. Die Interessenlage, warum der Arbeitgeber dies tut, kann unterschiedlich sein.

Legt der Arbeitgeber mit dem Angebot des Aufhebungsvertrages auch einen Entwurf eines solchen vor, sollte man als Arbeitnehmer diesen aufmerksam lesen und nicht sofort unterschreiben. Wie eingangs erwähnt, sollte man Vorsicht walten lassen, wenn der Arbeitgeber dabei schon Druck macht und auf eine sofortige Unterschrift drängt oder nur eine sehr kurze Bedenkzeit gibt.

Seriöse Arbeitgeber geben eine Bedenkzeit von mindestens 3 Tagen bis einer Woche.

Überrumpelung mit negativen Folgen für den Arbeitnehmer

Häufig werden solche Überrumpelungstaktiken genutzt, um Aufhebungsverträge zum Abschluss zu bringen, die für den Arbeitnehmer negative Klauseln enthalten können. Da Klauseln in Aufhebungsverträgen sich manchmal gut anhören, aber durch die für Laien schwierig zu verstehende juristische Sprache die Tragweite verschleiern können, sind für den Arbeitnehmer nachteilige Klauseln oft nicht ohne fachkundige Hilfe zu erkennen.

Gerade der Aufhebungsvertrag bietet die Möglichkeit, die Modalitäten der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frei zu gestalten. Legt der Arbeitgeber bereits einen fertigen Entwurf vor, lässt dies meist keine Verhandlungsbereitschaft.

Zu den Regelungen, die in einem Aufhebungsvertrag vereinbart werden können, zählen beispielsweise

  • das Beendigungsdatum
  • eine eventuelle Freistellung
  • die Abgeltung von Urlaubsansprüchen und Überstunden
  • eine Regelung zum Ausgleich eventueller Betriebsrenten oder der betrieblichen Altersvorsorge
  • die „Note“ des qualifizierten Arbeitszeugnisses und auch
  • eine eventuelle Abfindung und deren Höhe

Was passiert, wenn man einen Aufhebungsvertrag nicht unterschreibt?

Ist man mit den vom Arbeitgeber vorgeschlagenen Regelungen eines Aufhebungsvertrags nicht einverstanden, muss man diesen nicht unterschreiben. Konfrontiert der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer mit einem Aufhebungsvertrag, ist man nicht gezwungen, diesen Vertrag abzuschließen. Erst wenn beide Parteien mit dem Aufhebungsvertrag zufrieden sind und diesen unterschrieben haben, gilt er auch.

Der Arbeitgeber kann zwar mit einer Kündigung als Konsequenz für den verweigerten Abschluss eines Aufhebungsvertrags drohen. Dies heißt allerdings nicht, dass der Arbeitgeber tatsächlich kündigen kann oder wird. Gilt der allgemeine Kündigungsschutz, muss einer der drei Kündigungsgründe – verhaltens-, personen- oder betriebsbedingt – vorliegen. Nur durch das Vorliegen einer dieser drei Gründe ist eine Kündigung sozial gerechtfertigt und damit wirksam.

Verweigerter Aufhebungsvertrag stellt keinen Kündigungsgrund dar

Oft bieten Arbeitgeber aber einen Aufhebungsvertrag an, weil sie wissen, dass keiner der drei Kündigungsgründe vorliegt. Soll der Aufhebungsvertrag einer betriebsbedingten Kündigung – etwa, weil Personal abgebaut werden soll – zuvorkommen, müssen für eine eventuelle angedrohte Kündigung diese betriebsbedingten Gründe auch tatsächlich vorliegen.

Und sie müssen vor Gericht bei einer etwaigen Kündigungsschutzklage vom Arbeitgeber bewiesen werden können.

Sollte man daher als Arbeitnehmer keinen Aufhebungsvertrag unterschreiben, heißt dies nicht, dass man seinen Arbeitsplatz durch Kündigung verlieren wird. Hierzu lohnt sich für Arbeitnehmer eine rechtliche Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Wie hoch ist die Abfindung bei einem Aufhebungsvertrag?

Eine Abfindung in einem Aufhebungsvertrag soll für den Verlust des Arbeitsplatzes entschädigen. Vorgeschrieben ist eine Abfindung aber nicht. Nur wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer hierauf einigen, kann man auch eine Abfindung erhalten.

Bei der Höhe der Abfindung ist zu bedenken, wie sozial schutzwürdig der Arbeitnehmer ist und wie aussichtsreich eine Kündigungsschutzklage ist. Üblich ist aber eine Höhe der Abfindung, die sich an der Länge der Betriebszugehörigkeit orientiert.

Dabei sollte die Abfindung pro Jahr der Betriebszugehörigkeit ein halbes Monatsgehalt betragen. Dies kann aber unter Umständen auch auf ein Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr steigen oder auch geringer ausfallen. Hier kommt es auf das Verhandlungsgeschick und den Einzelfall an.

Welche Nachteile hat ein Aufhebungsvertrag für den Arbeitnehmer?

Geht man einen Aufhebungsvertrag ein, so erfolgt keine Anhörung des Betriebsrats, wenn dieser vorhanden ist. Als Arbeitnehmer außerhalb von Kleinbetrieben und der Probezeit genießt man einen hohen Schutz durch die Regelungen des allgemeinen Kündigungsschutzes.

Liegt eine Schwerbehinderung vor, ist man schwanger oder befindet man sich in Elternzeit, liegen noch strengere Kündigungsschutzregelungen vor.

Unterschreibt man aber einen Aufhebungsvertrag und stimmt damit seiner eigenen Entlassung durch Vertrag zu, verzichtet man auf den hohen Kündigungsschutz. Diesen Verzicht sollte man deshalb nur eingehen, wenn eine hohe Abfindung vereinbart werden kann.

Nachteile beim Bezug von Arbeitslosengeld

Hat man nach der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags und dem Ende der Beschäftigung keinen neuen Arbeitsplatz, bleibt häufig nur die Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld. Bei einem Aufhebungsvertrag droht hier allerdings eine Sperrzeit von 12 Wochen, in denen man kein Arbeitslosengeld bekommt.

Da man mit dem Aufhebungsvertrag seiner eigenen Entlassung zustimmt, wertet dies die Agentur für Arbeit als freiwillige Arbeitslosigkeit.

Auch in diesem Fall sollten Sie Ihren Aufhebungsvertrag prüfen lassen, bestenfalls durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht. Durch eine geschickte Gestaltung des Aufhebungsvertrages kann eine Sperrzeit meist vermieden werden. Dafür muss z.B. die gesetzliche Kündigungsfrist eingehalten werden.

Kann ein Aufhebungsvertrag angefochten werden?

Sie sollten Ihren Aufhebungsvertrag prüfen lassen, denn Aufhebungsverträge können, wenn diese z.B. durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung zustande gekommen sind, nach den Regeln der §§ 119 ff. BGB angefochten werden.

Eine arglistige Täuschung liegt z.B. dann vor, wenn der Arbeitgeber bewusst falsche Tatsachen behauptet oder verschweigt.

Unterschreibt man einen Aufhebungsvertrag in der Annahme, der eigene Arbeitsplatz würde wegfallen und ist dieser Arbeitsplatz kurze Zeit später wieder zu besetzen, kann es sich um eine arglistige Täuschung handeln und der Aufhebungsvertrag lässt sich anfechten.

Ich bin Ihr Ansprechpartner, wenn Sie Ihren Aufhebungsvertrag prüfen lassen möchten.

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Bei der Führung von Prozessen für Arbeitnehmer im gesamten Ruhrgebiet nimmt Rechtsanwalt Dirk Vossen ständig Termine vor den Arbeitsgerichten Gelsenkirchen (zuständig für Bottrop, Gladbeck und Gelsenkirchen), Oberhausen (zuständig für Oberhausen und Mülheim), Essen, Herne (zuständig für Herne, Dorsten, Haltern, Marl und den Kreis Recklinghausen), Duisburg, Wesel, Dortmund, Bochum, Düsseldorf, Krefeld, Köln und Wuppertal wahr.

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht mit Schwerpunkt Kündigungsschutz für Arbeitnehmer/ Abfindung in Bottrop vertritt er ständig Arbeitnehmer aus Bottrop, Oberhausen, Gladbeck, Essen, Gelsenkirchen, Dorsten und anderen Städten im Ruhrgebiet) – bundesweit.

Dirk Vossen
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Erforderlichenfalls vertritt er Sie auch bei allen Landesarbeitsgerichten (insbesondere Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Landesarbeitsgericht Hamm und Landesarbeitsgericht Köln) und vor dem Bundesarbeitsgericht in Erfurt.

Dirk Vossen ist Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft der Fachanwälte für Arbeitsrecht sowie im Deutschen Arbeitsgerichtsverband. Er verfügt über 20 Jahre Erfahrung als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht.

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